d BauG, wonach Anstösser an öffentliche Strassen das Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und -sicherheit und die Ableitung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassentafeln, Beleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen und Leitungen dulden müssen. Die in § 110 Abs. 1 BauG vorgesehene Duldungspflicht von Strassenanstössern bezweckt, dass Gemeinwesen davon befreit sind, für temporäre oder zeitlich dringliche Massnahmen der Gefahrenabwehr sowie für Eingriffe mit geringfügigen Auswirkungen auf die Eigentumsrechte von Strassenanstössern vorgängig Land erwerben oder enteignen zu müssen (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.23 vom 20. Oktober 2020,