3.3.2. Hinsichtlich der (entschädigungslosen) Duldungspflicht von Hydranten ist die Rechtslage vergleichbar mit derjenigen nach § 110 Abs. 1 lit. d BauG, wonach Anstösser an öffentliche Strassen das Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und -sicherheit und die Ableitung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassentafeln, Beleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen und Leitungen dulden müssen.