§ 14 Wasserreglement gilt nur für auf privatem Grund zu verlegende Leitungen, nicht hingegen für Hydranten inklusive deren Zuleitungen, die in aller Regel unmittelbar an die Strasse angrenzen und den privaten Grund daher nur unwesentlich in Anspruch nehmen. Weil sich die in § 17 Abs. 2 Wasserreglement verankerte Duldungspflicht der Grundeigentümer und die Pflicht zur Enteignung von Land für die Errichtung von Anlagen der Wasserversorgung gegenseitig ausschliessen, ist die Auffassung der Beschwerdeführer, bei Hydranten ergänze § 14 Wasserreglement die Regelung in § 17 Abs. 2 Wasserreglement, klar abzulehnen.