se aus § 14 Wasserreglement abgeleitete Pflicht, das für die Aufstellung eines Hydranten benötigte Land zu enteignen, falls die betroffenen Grundeigentümer die Aufstellung auf ihrem Land nicht dulden wollen. § 14 Wasserreglement gilt nur für auf privatem Grund zu verlegende Leitungen, nicht hingegen für Hydranten inklusive deren Zuleitungen, die in aller Regel unmittelbar an die Strasse angrenzen und den privaten Grund daher nur unwesentlich in Anspruch nehmen.