Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Wasserreglement allerdings den Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführer nicht nur vorgängig zum neu geplanten Hydrantenstandort auf ihrem Grundstück anzuhören gewesen wären, sondern darüber hinaus ihre Zustimmung zum Hydrantenstandort hätten erteilen müssen, wäre indessen verfehlt und stünde in klarem Widerspruch zu Satz 2 dieser Bestimmung, wonach die Hydranten durch die Grundeigentümer entschädigungslos zu dulden sind. Eine solche Duldungspflicht ohne Anrecht auf eine Entschädigung schliesst das von den Beschwerdeführern behauptete Zustimmungserfordernis ebenso aus wie eine fälschlicherwei-