Grundstück zu informieren und sie vor der Montage der Hydrantenplatte im September 2014 nicht zu konsultieren, verletzte unbestreitbar § 17 Abs. 2 Wasserreglement, wonach die Gemeinde zwar berechtigt ist, Hydranten auf privaten Grundstücken aufzustellen, dafür aber vorgängig Rücksprache mit den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern nehmen muss (Satz 1). Ausserdem verletzte dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (vgl. dazu bereits die Ausführungen in Erw. 3.2.4 vorne).