3.3. 3.3.1. Zur Debatte steht des Weiteren eine Verletzung von § 17 Abs. 2 Wasserreglement, indem vor der Montage der Hydrantenplatte für den Hydranten Nr. bbb auf der Parzelle Nr. aaa keine Rücksprache mit den Beschwerdeführern als betroffene Grundeigentümer genommen wurde. Das Vorgehen des Gemeinderats Q._____, die Beschwerdeführer nicht über die Projektänderung mit Verschiebung des Standorts des neuen Hydranten auf ihr - 12 -