Über bloss geplante Hydrantenstandorte braucht speziell die Feuerwehr nicht informiert zu werden. Die Hydrantenpläne gemäss Ziff. 2.2 der Löschwasserversorgungsrichtlinie beziehen sich demnach wohl auf das bestehende Lei- tungs- und Hydrantennetz und bilden kein Planungsinstrument. Vielmehr dürfte es sich um ein Instrument der Einsatzplanung handeln, das entgegen der Annahme der Beschwerdeführer auch nicht die Information von Grundeigentümern über (geplante) Hydrantenstandorte bezweckt.