willigung erteilt werden kann, wenn sie sich als materiell rechtmässig erweisen. Insofern hat der Umstand, dass die Zustimmung der AGV zwar erst (lange) nach der Realisierung der Hydrantenplatte, jedoch immerhin noch vor dem Standortbestätigungsentscheid vom 30. November 2020 und auch noch vor der baulichen Fertigstellung des Hydranten (durch die Montage des Oberteils) eingeholt wurde, keinerlei Bewandtnis für die Frage, ob die Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer als Hydrantenstandort weiterhin in Frage kommt. Auch eine nachträgliche Zustimmung der AGV zum Standort verleiht diesem die notwendige Legitimation durch die für das Feuerwehrwesen zuständigen Fachbehörde.