Versäumt er es in Missachtung von § 13 Abs. 2 Wasserreglement (primär zum eigenen Nachteil), die Zustimmung vorgängig einzuholen, hat dies nicht zur Folge – wie die Beschwerdeführer ohne weiteres und ohne stichhaltige Begründung anzunehmen scheinen –, dass der Hydrantenstandort deswegen ausscheidet und der Hydrant an der fraglichen Stelle nicht mehr realisiert werden darf. Vielmehr kann der Standort durch eine nachträgliche Zustimmung der AGV "legalisiert" oder "legitimiert" werden, vergleichbar mit der Rechtslage bei der eigenmächtigen Ausführung von nicht oder nicht gültig bewilligten Bauten, für die in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren eine Be-