Es liegt im eigenen Interesse des Gemeinderats, dass er die Zustimmung der AGV zu einem bestimmten Hydrantenstandort vor der Bauausführung einholt, damit er nicht riskiert, einen Hydranten zurückbauen oder versetzen zu müssen. Versäumt er es in Missachtung von § 13 Abs. 2 Wasserreglement (primär zum eigenen Nachteil), die Zustimmung vorgängig einzuholen, hat dies nicht zur Folge – wie die Beschwerdeführer ohne weiteres und ohne stichhaltige Begründung anzunehmen scheinen –, dass der Hydrantenstandort deswegen ausscheidet und der Hydrant an der fraglichen Stelle nicht mehr realisiert werden darf.