3.2.5. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die gemäss § 13 Abs. 2 Wasserreglement erforderliche Zustimmung der AGV zum Hydrantenstandort habe – wiederum im Zeitpunkt des Einbaus der Hydrantenplatte im September 2014 – nicht vorgelegen bzw. sei viel zu spät erfolgt, verfängt ihre Argumentation ebenfalls nicht. Es liegt im eigenen Interesse des Gemeinderats, dass er die Zustimmung der AGV zu einem bestimmten Hydrantenstandort vor der Bauausführung einholt, damit er nicht riskiert, einen Hydranten zurückbauen oder versetzen zu müssen.