3.3 hinten). Immerhin wurde dieser Verfahrensmangel im Nachhinein dadurch geheilt, dass sich die Beschwerdeführer im Vorfeld der Bestätigung des Hydrantenstandortes mit der hier angefochtenen Verfügung des Gemeinderates Q._____ vom 30. November 2020 zum geplanten respektive bestätigten Hydrantenstandort auf ihrem Grundstück äussern und Einwendungen dagegen erheben konnten und dies in einem mehrfachen - 10 -