neu auf der Parzelle Nr. aaa geplant (Vorakten, act. 35). Dass den Beschwerdeführern diese Projektänderung mit Baubeginn im September 2014 nicht vorgängig angezeigt wurde, verletzte zwar zunächst deren Verfahrensrechte (rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) respektive deren Recht auf Einbezug in das Verfahren zur Festlegung eines Hydrantenstandortes auf ihrem Grundstück (vgl. dazu § 17 Abs. 2 Wasserreglement sowie die nachfolgenden Ausführungen in Erw. 3.3 hinten).