3.2.4. Unklar ist, was die Beschwerdeführer (in diesem Zusammenhang) aus der Zustimmung der Gemeindeversammlung vom 18. November 2011 zum Verpflichtungskredit für den Ausbau R-Strasse/S-Strasse mit Werkleitungen für sich ableiten wollen. Damit wurde kein (verbindlicher) Entscheid über dem damals noch auf der Parzelle Nr. ddd (heutige Parzelle Nr. ccc) projektierten Standort für einen neuen Hydranten gefällt. Dafür wäre die Gemeindeversammlung auch gar nicht zuständig gewesen, liegt doch die Zuständigkeit für den Entscheid über Hydrantenstandorte gemäss § 13 Abs. 2 Wasserreglement, wie gesehen, beim Gemeinderat. Dieser hat im Rahmen der Ausführungsplanung im Jahr 2014 den Hydranten Nr. bbb