Für die Zulässigkeit dieses Hydrantenstandorts kann die Rechtslage bei der Montage der Hydrantenplatte schon deshalb nicht (allein) massgeblich sein, weil die Platte nach zutreffender Argumentation des Gemeinderats jederzeit demontiert und gestützt auf den heutigen GWP neu montiert werden könnte. Um solche unnötigen und prozessökonomisch unsinnigen Leerläufe zu vermeiden, wird angenommen, dass bei grundsätzlicher Massgeblichkeit des im Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Rechts (z.B. im nachträglichen Baubewilligungsverfahren) günstigeres geltendes Recht auf jeden Fall beachtlich ist (vgl. statt vieler: BGE 123 II 248, Erw. 3a/bb mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1C_519/2020 vom