Vor allem aber vermögen sie auch nicht aufzuzeigen, weshalb für einen Hydrantenstandortentscheid im Jahr 2020 auf eine in diesem Zeitpunkt nicht mehr geltende Fassung des GWP abzustellen wäre, bloss deshalb, weil die Hydrantenplatte bereits zu einem früheren Zeitpunkt montiert wurde, als der Standort noch nicht im GWP ausgewiesen war. Für die Zulässigkeit dieses Hydrantenstandorts kann die Rechtslage bei der Montage der Hydrantenplatte schon deshalb nicht (allein) massgeblich sein, weil die Platte nach zutreffender Argumentation des Gemeinderats jederzeit demontiert und gestützt auf den heutigen GWP neu montiert werden könnte.