chende Sichtweise zur Auslegung dieser Bestimmung entgegen, die in keiner Weise überzeugt. Vor allem aber vermögen sie auch nicht aufzuzeigen, weshalb für einen Hydrantenstandortentscheid im Jahr 2020 auf eine in diesem Zeitpunkt nicht mehr geltende Fassung des GWP abzustellen wäre, bloss deshalb, weil die Hydrantenplatte bereits zu einem früheren Zeitpunkt montiert wurde, als der Standort noch nicht im GWP ausgewiesen war.