Im Übrigen wäre für den am 30. November 2020 gefällten respektive bestätigten Standortentscheid selbstverständlich der zu jenem Zeitpunkt geltende GWP heranzuziehen (welcher auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer [seit dem 28. Oktober 2014] den Hydrantenstandort Nr. bbb ausweist; vgl. Vorakten, act. 14, Beilage 7), nicht eine frühere, im Zeitpunkt des Einbaus der Hydrantenplatte in Kraft stehende, aber zwischenzeitlich überarbeitete Planversion, die nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen der Wasserversorgung entspricht.