Nur hinsichtlich der Linienführung und des Leitungsquerschnittes wird in § 13 Abs. 2 Wasserreglement eine Abstimmung mit dem GWP verlangt. Das erhellt zusätzlich aus § 16 Abs. 2 Wasserreglement, wonach die Leitungen (nicht hingegen die Hydrantenstandorte) dem GWP entsprechen müssen. Bezüglich der Anordnung der Hydrantenstandorte genügt derweil die Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversicherung. Im Übrigen wäre für den am 30. November 2020 gefällten respektive bestätigten Standortentscheid selbstverständlich der zu jenem Zeitpunkt geltende GWP heranzuziehen (welcher auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer [seit dem 28. Oktober 2014] den Hydrantenstandort Nr. bbb ausweist;