3.2.2. Der Wortlaut der zitierten Bestimmungen lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz in Erw. 2.2 des angefochtenen Entscheids aufkommen, wonach die Anordnung von Hydrantenstandorten durch den Gemeinderat keiner Grundlage bzw. vorgängigen Festlegung im GWP bedarf und die darin eingetragenen Hydrantenstandorte dementsprechend weder verbindlich sind noch anderweitige Standorte ausschliessen. Nur hinsichtlich der Linienführung und des Leitungsquerschnittes wird in § 13 Abs. 2 Wasserreglement eine Abstimmung mit dem GWP verlangt.