3.2. 3.2.1. Nach § 13 Abs. 1 Wasserreglement erstellt und unterhält die WV (Wasserversorgung Q._____ als unselbständiger, öffentlicher Betrieb der Gemeinde; vgl. §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Wasserreglement) alle öffentlichen Anlagen des Leitungsnetzes. Dazu gehören die im öffentlichen und privaten Grund liegenden Hauptleitungen ab Nennweite (NW) 100 mm sowie die Hydranten und deren Zuleitungen. Diese dienen der Erschliessung von Grundstücken gemäss § 32 BauG. Linienführung und Leitungsquerschnitt werden gemäss § 13 Abs. 2 Wasserreglement vom Gemeinderat nach den Bedürfnissen der Ortsplanung und nach Massgabe des Generellen Wasserversorgungsprojekts (GWP) bezeichnet.