Gegen die ihnen vom Gemeinderat auferlegte Pflicht zur Entfernung des auf der Hydrantenplatte platzierten Steins bringen die Beschwerdeführer vor, dass dieser nicht baubewilligungspflichtig sei und dessen materielle Rechtswidrigkeit nicht klar feststehe. Entsprechend bestehe keine Handhabe für eine Restitutionsanordnung auf der Grundlage von § 159 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100).