er sei nicht zur einseitigen Festlegung des Hydrantenstandortes befugt. Nach § 14 Wasserreglement seien Hydranten obendrein, wenn immer möglich auf öffentlichem Grund zu errichten. An diese Vorgabe im Wasserreglement habe sich der Gemeinderat ebenfalls nicht gehalten und Alternativstandorte auf öffentlichem Grund unberücksichtigt gelassen. Des Weiteren habe es der Gemeinderat versäumt, den Hydrantenstandort im Hydrantenplan der AGV vom 10. September 2019 einzutragen.