Auch habe der Gemeinderat nicht – wie in § 17 Abs. 2 Wasserreglement vorgeschrieben – vor dem Einbau der Hydrantenplatte Rücksprache mit ihnen als Eigentümer der Standortparzelle Nr. aaa genommen. Weil sie dem Standort nicht zugestimmt und weder für den Hydranten noch die notwendigen Zuleitungen ein Durchleitungsrecht erteilt hätten, sei der Gemeinderat in Anwendung von § 14 Wasserreglement auf das Enteignungsverfahren vor dem Regierungsrat und die dortige Beantragung des Enteignungsrechts zu verweisen, falls er entgegen dem Willen der Beschwerdeführer am Standort auf ihrem Grundstück festhalten wolle; er sei nicht zur einseitigen Festlegung des Hydrantenstandortes befugt.