vom tt.mm.jjjj (nachfolgend: Wasserreglement) vorgeschriebenen Grundlage im zeitlich massgeblichen Generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP). Für die Anordnung der Hydranten sei gemäss § 13 Abs. 2 Wasserreglement sodann die vorgängige Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) einzuholen, was hier nicht geschehen sei. Auch habe der Gemeinderat nicht – wie in § 17 Abs. 2 Wasserreglement vorgeschrieben – vor dem Einbau der Hydrantenplatte Rücksprache mit ihnen als Eigentümer der Standortparzelle Nr. aaa genommen.