2. Die Beschwerdeführer bestreiten hingegen unter Hinweis auf eine gute Löschwasserabdeckung durch bestehende Hydranten die Erforderlichkeit eines Hydranten auf ihrer Parzelle Nr. aaa, weshalb dieser nicht im öffentlichen Interesse liege und unverhältnismässig in ihre Eigentumsrechte eingreife. Die vorinstanzliche Interessenabwägung sei insoweit fehlerhaft ausgefallen. Ferner rügen sie, der Hydrantenstandort entbehre der in § 13 Abs. 2 des Wasserreglements der Gemeinde Q._____ vom tt.mm.jjjj (nachfolgend: Wasserreglement) vorgeschriebenen Grundlage im zeitlich massgeblichen Generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP).