Der angeordnete Hydrant biete hingegen die Möglichkeit, Löschmassnahmen zu treffen und gleichzeitig den Zugang für Rettungsfahrzeuge offen zu halten. Diese Begründung erachtete die Vorinstanz als nachvollziehbar und die Erforderlichkeit des neuen Hydrantenstandorts Nr. bbb zur Gewährleistung der Sicherheit, von Gesundheit und Leben, der Feuerbekämpfung und der Hilfeleistung in Brandfällen als ausgewiesen, auch wenn der Abstand zwischen den bestehenden Hydranten Nrn. ggg, fff, hhh und iii auch ohne den Hydranten Nr. bbb innerhalb der Richtwerte gemäss Richtlinie für die Löschwasserversorgung des Kantons -7-