Die Entfernung wäre deshalb nicht verhältnismässig; dies, zumal die Beschwerdeführer nach Entdeckung des Hydrantenstandorts die Stützmauer (= Erosionsschutzmauer) dem Hydrantenstandort (durch eine entsprechende Einbuchtung) angepasst und demnach akzeptiert hätten. Zudem – so der Gemeinderat an anderer Stelle – sei der geplante Hydrant für die Spülung des Leitungsnetzes aus Gründen des Gesundheitsschutzes wichtig (Vorakten, act. 2 f.).