Im angefochtenen Entscheid vom 30. November 2020 begründete der Gemeinderat Q._____ den umstrittenen Hydrantenstandort auf der Parzelle Nr. aaa mit dessen Eignung im Hinblick auf den vorgesehenen Ringschluss (Abzweigung R-Strasse bis Hydrant Nr. fff), die Löschmöglichkeiten und die Bildung von Rettungsgassen. Es bestehe keine Notwendigkeit, den Hydranten zu entfernen. Eine Entfernung wäre mit grossen Kosten verbunden und würde keinen Nutzen bringen bzw. die Löschmöglichkeiten sogar beeinträchtigen. Die Entfernung wäre deshalb nicht verhältnismässig;