4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensunter- und -überschreitung sowie Ermessensmissbrauch, geltend gemacht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass selbst im Falle der Ausübung der Ermessenskontrolle Planungsentscheide, wozu auch die Festlegung von Hydrantenstandorten gehört, zu schützen sind, wenn sie sich als zweckmässig erweisen, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen, weil das Verwaltungsgericht