Daraus ergäbe sich auch ohne weiteres, dass der Gemeinderat den Hydranten Nr. bbb mangels einer entsprechenden Duldungspflicht der Beschwerdeführer nicht mehr am vorgesehenen Standort auf ihrem Grundstück errichten bzw. montieren dürfte. Eines ausdrücklichen Verbots, das von den Beschwerdeführern als Inhalt eines neuen Entscheids zu beantragen gewesen wäre, bedarf es dafür nicht. Das gestellte Rechtsbe- -5- gehren enthält insofern einen Antrag in der Sache und ist daher genügend bestimmt und zulässig.