Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Würde die Verfügung des Gemeinderats Q._____ vom 30. November 2020 aufgehoben, entfiele die darin statuierte Verpflichtung zur Duldung der Erstellung bzw. der Montage eines Hydranten (Nr. bbb) auf ihrem Grundstück (Dispositiv-Ziffer 2) sowie zur Entfernung des auf der Hydrantenplatte platzierten Steins (Dispositiv- Ziffer 3). Daraus ergäbe sich auch ohne weiteres, dass der Gemeinderat den Hydranten Nr. bbb mangels einer entsprechenden Duldungspflicht der Beschwerdeführer nicht mehr am vorgesehenen Standort auf ihrem Grundstück errichten bzw. montieren dürfte.