2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 454.–, insgesamt Fr. 1'954.–, werden den Beschwerdeführenden A.A._____ und B.A._____ in solidarischer Haftung auferlegt. 3. Die Beschwerdeführenden A.A._____ und B.A._____ werden verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'600.– in solidarischer Haftung zu ersetzen.