5. Der Gemeinderat behält sich eine Sanktion gemäss Wasserreglement respektive gemäss Art. 292 StGB sowie die Prüfung des auf dem Grundstück von Frau und Herr A._____ platzierten Steins unter baubewilligungsrechtlichen Gesichtspunkten vor. B. Auf Beschwerde von A.A._____ und B.A._____ gegen diese Verfügung des Gemeinderats Q._____ entschied das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 28. Februar 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.