Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.118 / sr / jb (BVURA.20.716) Art. 114 Urteil vom 17. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A.A._____, führer 1.1 Beschwerde- B.A._____, führerin 1.2 beide vertreten durch lic. iur. Michael Fretz, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, vertreten durch Dr. iur. Beat Ries, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Hydrantenstandort/Duldungspflicht Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 28. Februar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Auf dem Grundstück Nr. aaa der Gemeinde Q._____ im Miteigentum von A.A._____ und B.A._____ wurde im Jahr 2014 angrenzend an die Gemeindestrasse "T-Strasse" (Parzelle Nr. kkk) eine unterirdische Hydrantenplatte für die Befestigung eines Hydranten (Nr. bbb) eingebaut. Im Rahmen von Bauarbeiten zur Errichtung von Erosionsschutzmauern auf dem Grundstück Nr. aaa wurde die Hydrantenplatte am 30. August 2019 beschädigt. In der Folge verlangten A.A._____ und B.A._____ deren Entfernung. 2. Nach diversen Korrespondenzen und einer Telefonkonferenz am 26. Mai 2020 informierte der Gemeinderat Q._____ A.A._____ und B.A._____ mit Protokollauszug vom 2. Juni 2020 darüber, dass der Hydrant baldmöglichst montiert werden soll. Darauf platzierten die As._____ einen Stein am Standort der Hydrantenplatte. 3. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 forderte der Rechtsvertreter des Ge- meinderats Q._____ die As._____ auf, den Stein bis 15. November 2020 zu entfernen. 4. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist erliess der Gemeinderat Q._____ nach Vorankündigung im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20. No- vember 2020 am 30. November 2020 die folgende Verfügung: 1. Der Gemeinderat hält am Standort des Hydranten Nr. bbb auf dem Grund- stück Nr. aaa von Frau und Herr A._____ fest. 2. Frau und Herr A._____ werden verpflichtet, den Hydranten Nr. bbb sowie die Montage des Hydranten-Oberteils zu dulden und keine Vorkehrungen zu treffen oder zu dulden, welche bauliche Massnahmen am Hydranten Nr. bbb behindern oder dessen Benutzung erschweren bzw. verun- möglichen. 3. Frau und Herr A._____ werden verpflichtet, den Stein auf der Hydran- tenplatte vom Hydranten Nr. bbb auf dem Grundstück Nr. aaa innert 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids zu entfernen. Anschliessend wird der Montagetermin des Hydranten-Oberteils den Grundeigentümern angezeigt. -3- 4. Androhung Ersatzvornahme: Wird der Verpflichtung gemäss Ziffer 3 nicht innert der festgelegten Frist nachgekommen, wird die Gemeinde die Ent- fernung des Steins durch Dritte auf Kosten von Frau und Herr A._____ anordnen. 5. Der Gemeinderat behält sich eine Sanktion gemäss Wasserreglement res- pektive gemäss Art. 292 StGB sowie die Prüfung des auf dem Grundstück von Frau und Herr A._____ platzierten Steins unter baubewilligungs- rechtlichen Gesichtspunkten vor. B. Auf Beschwerde von A.A._____ und B.A._____ gegen diese Verfügung des Gemeinderats Q._____ entschied das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 28. Februar 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 454.–, ins- gesamt Fr. 1'954.–, werden den Beschwerdeführenden A.A._____ und B.A._____ in solidarischer Haftung auferlegt. 3. Die Beschwerdeführenden A.A._____ und B.A._____ werden verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'600.– in solidarischer Haftung zu ersetzen. C. 1. Den Entscheid des BVU, Rechtabteilung, vom 28. Februar 2023 liessen A.A._____ und B.A._____ mit Beschwerde vom 29. März 2023 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des BVU vom 28. Fe- bruar 2023 (BVURA.20.176) samt Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 30. November 2020 aufzuheben. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Beschwerdeantworten vom 5. Mai 2023 und 22. Mai 2023 beantragten das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat Q._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, letzterer, soweit darauf einzutreten sei. -4- 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 29. August 2023; Duplik des Ge- meinderats Q._____ vom 22. September 2023; Duplik des BVU, Rechts- abteilung, vom 25. September 2023) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]; § 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. Der Gemeinderat Q._____ ist der Auffassung, das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, mit welchem lediglich die Aufhebung der angefochte- nen vorinstanzlichen Entscheide beantragt werde, ohne zusätzlichen An- trag, wie neu zu entscheiden sei, sei unbestimmt und damit unzulässig, mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Würde die Verfügung des Gemeinderats Q._____ vom 30. November 2020 aufgehoben, entfiele die darin statuierte Verpflichtung zur Duldung der Erstellung bzw. der Montage eines Hydranten (Nr. bbb) auf ihrem Grundstück (Dispositiv-Ziffer 2) sowie zur Entfernung des auf der Hydrantenplatte platzierten Steins (Dispositiv- Ziffer 3). Daraus ergäbe sich auch ohne weiteres, dass der Gemeinderat den Hydranten Nr. bbb mangels einer entsprechenden Duldungspflicht der Beschwerdeführer nicht mehr am vorgesehenen Standort auf ihrem Grundstück errichten bzw. montieren dürfte. Eines ausdrücklichen Verbots, das von den Beschwerdeführern als Inhalt eines neuen Entscheids zu beantragen gewesen wäre, bedarf es dafür nicht. Das gestellte Rechtsbe- -5- gehren enthält insofern einen Antrag in der Sache und ist daher genügend bestimmt und zulässig. 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensunter- und -überschreitung sowie Ermessensmiss- brauch, geltend gemacht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessens- kontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass selbst im Falle der Ausü- bung der Ermessenskontrolle Planungsentscheide, wozu auch die Festle- gung von Hydrantenstandorten gehört, zu schützen sind, wenn sie sich als zweckmässig erweisen, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen, weil das Verwaltungsgericht Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2004, S. 183 ff.; statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.425 vom 24. August 2020, Erw. I/3, WBE.2017.54 vom 1. November 2017, Erw. I/3, und WBE.2005.21 vom 25. April 2006, Erw. I/1.2). II. 1. Der streitgegenständliche Hydrantenstandort liegt an der südöstlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. aaa zur Strassenparzelle Nr. kkk auf einem Schotterbett zwischen Randstein und Erosionsschutzmauer mit einem relativ geringen Abstand zur Strassenparzelle (vgl. Vorakten, act. 14, Beilage 3). Bei der Projektierung des Ausbaus R-Strasse/S-Strasse mit Werkleitungen (Strassenbau mit Entwässerung, Abwasserentsorgung, Wasserversor- gung) in den Jahren 2011 und 2012 war der Standort des neuen Hydranten noch nicht auf der Parzelle Nr. aaa, sondern auf der südlich gelegenen Parzelle Nr. ccc (abparzelliert ab der Stammparzelle Nr. ddd) vorgesehen (vgl. Vorakten, act. 17, Beilagen 1 und 2; Vorakten, act. 34). Erst im Rahmen der Ausführungsplanung im Jahr 2014 wurde der Standort weg von jener Parzelle auf die Parzelle Nr. aaa verschoben (vgl. Vorakten, act. 35). Diese Projektänderung wurde offenbar weder öffentlich aufgelegt noch den Beschwerdeführern mitgeteilt, welche die Parzelle Nr. aaa im August 2012 von der Gemeinde Q._____ erworben hatten und die mutmasslich im September 2014 eingebaute unterirdische Hydrantenplatte erst bei den Bauarbeiten zur Errichtung der Erosionsschutzmauer auf ihrem -6- Grundstück im Jahr 2019 entdeckten. Im Hydrantenplan zum Generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP) vom 28. Oktober 2014 wurde die Standortverschiebung nachvollzogen und als Standort des Hydranten Nr. bbb die Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer ausgewiesen (vgl. Vorakten, act. 14, Beilage 7). Im angefochtenen Entscheid vom 30. November 2020 begründete der Ge- meinderat Q._____ den umstrittenen Hydrantenstandort auf der Parzelle Nr. aaa mit dessen Eignung im Hinblick auf den vorgesehenen Ringschluss (Abzweigung R-Strasse bis Hydrant Nr. fff), die Löschmöglichkeiten und die Bildung von Rettungsgassen. Es bestehe keine Notwendigkeit, den Hydranten zu entfernen. Eine Entfernung wäre mit grossen Kosten verbunden und würde keinen Nutzen bringen bzw. die Löschmöglichkeiten sogar beeinträchtigen. Die Entfernung wäre deshalb nicht verhältnismäs- sig; dies, zumal die Beschwerdeführer nach Entdeckung des Hydranten- standorts die Stützmauer (= Erosionsschutzmauer) dem Hydrantenstandort (durch eine entsprechende Einbuchtung) angepasst und demnach akzep- tiert hätten. Zudem – so der Gemeinderat an anderer Stelle – sei der ge- plante Hydrant für die Spülung des Leitungsnetzes aus Gründen des Ge- sundheitsschutzes wichtig (Vorakten, act. 2 f.). Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ergänzte bzw. präzisierte der Gemeinderat, der Hydrant befinde sich am Ende einer Stumpenleitung. Oh- ne den Hydranten sei es nicht möglich bzw. erheblich erschwert, die Lei- tung, an deren Ende er sich befinde, zu unterhalten und insbesondere zu spülen. Die Spülung sei notwendig, weil die eingeschlossene Luft am Ende der Stumpenleitung das Risiko der Keimbildung und Trinkwasserver- schmutzung erhöhe. Durch Lufteinschlüsse entstünden zudem Druckschlä- ge, welche wiederum Leitungsbrüche verursachten. Weiter werde durch den Hydrantenstandort bei einem Löscheinsatz der "Angriff" auf zwei Sei- ten möglich. Dies ermögliche die Bildung von entsprechenden Rettungs- gassen, was wiederum die Arbeit der Rettungskräfte zum Schutz von Leib und Leben erleichtere. Zwar befinde sich bereits der Hydrant Nr. fff in der Nähe der Parzelle Nr. aaa, jedoch im Gegensatz zum streitigen Hydranten auf der anderen Strassenseite. Müssten von dort Schläuche zum Grund- stück der Beschwerdeführer gelegt werden, sei die Zufahrt für Rettungs- fahrzeuge eingeschränkt. Der angeordnete Hydrant biete hingegen die Möglichkeit, Löschmassnahmen zu treffen und gleichzeitig den Zugang für Rettungsfahrzeuge offen zu halten. Diese Begründung erachtete die Vorin- stanz als nachvollziehbar und die Erforderlichkeit des neuen Hydranten- standorts Nr. bbb zur Gewährleistung der Sicherheit, von Gesundheit und Leben, der Feuerbekämpfung und der Hilfeleistung in Brandfällen als aus- gewiesen, auch wenn der Abstand zwischen den bestehenden Hydranten Nrn. ggg, fff, hhh und iii auch ohne den Hydranten Nr. bbb innerhalb der Richtwerte gemäss Richtlinie für die Löschwasserversorgung des Kantons -7- Aargau vom 4. November 2019 der AGV (nachfolgend: Löschwas- serversorgungsrichtlinie) liege (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.5.4) 2. Die Beschwerdeführer bestreiten hingegen unter Hinweis auf eine gute Löschwasserabdeckung durch bestehende Hydranten die Erforderlichkeit eines Hydranten auf ihrer Parzelle Nr. aaa, weshalb dieser nicht im öffent- lichen Interesse liege und unverhältnismässig in ihre Eigentumsrechte ein- greife. Die vorinstanzliche Interessenabwägung sei insoweit fehlerhaft aus- gefallen. Ferner rügen sie, der Hydrantenstandort entbehre der in § 13 Abs. 2 des Wasserreglements der Gemeinde Q._____ vom tt.mm.jjjj (nachfolgend: Wasserreglement) vorgeschriebenen Grundlage im zeitlich massgeblichen Generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP). Für die Anordnung der Hydranten sei gemäss § 13 Abs. 2 Wasserreglement sodann die vorgängige Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversiche- rung (AGV) einzuholen, was hier nicht geschehen sei. Auch habe der Ge- meinderat nicht – wie in § 17 Abs. 2 Wasserreglement vorgeschrieben – vor dem Einbau der Hydrantenplatte Rücksprache mit ihnen als Eigentümer der Standortparzelle Nr. aaa genommen. Weil sie dem Standort nicht zu- gestimmt und weder für den Hydranten noch die notwendigen Zuleitungen ein Durchleitungsrecht erteilt hätten, sei der Gemeinderat in Anwendung von § 14 Wasserreglement auf das Enteignungsverfahren vor dem Regie- rungsrat und die dortige Beantragung des Enteignungsrechts zu verweisen, falls er entgegen dem Willen der Beschwerdeführer am Standort auf ihrem Grundstück festhalten wolle; er sei nicht zur einseitigen Festlegung des Hy- drantenstandortes befugt. Nach § 14 Wasserreglement seien Hydranten obendrein, wenn immer möglich auf öffentlichem Grund zu errichten. An diese Vorgabe im Wasserreglement habe sich der Gemeinderat ebenfalls nicht gehalten und Alternativstandorte auf öffentlichem Grund unberück- sichtigt gelassen. Des Weiteren habe es der Gemeinderat versäumt, den Hydrantenstandort im Hydrantenplan der AGV vom 10. September 2019 einzutragen. Gegen die ihnen vom Gemeinderat auferlegte Pflicht zur Entfernung des auf der Hydrantenplatte platzierten Steins bringen die Beschwerdeführer vor, dass dieser nicht baubewilligungspflichtig sei und dessen materielle Rechtswidrigkeit nicht klar feststehe. Entsprechend bestehe keine Handha- be für eine Restitutionsanordnung auf der Grundlage von § 159 des Geset- zes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Bauge- setz, BauG; SAR 713.100). 3. 3.1. Vorab ist auf die von den Beschwerdeführern gerügten Verstösse gegen das Wasserreglement einzugehen. Das Wasserreglement regelt unter an- derem den Bau, Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen der -8- Einwohnergemeinde Q._____ (§ 1 Abs. 1), wobei sich die §§ 13–17 Wasserreglement mit dem für die Wasserversorgung benötigten Leitungs- netz befassen. 3.2. 3.2.1. Nach § 13 Abs. 1 Wasserreglement erstellt und unterhält die WV (Wasser- versorgung Q._____ als unselbständiger, öffentlicher Betrieb der Ge- meinde; vgl. §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Wasserreglement) alle öffentlichen Anlagen des Leitungsnetzes. Dazu gehören die im öffentlichen und priva- ten Grund liegenden Hauptleitungen ab Nennweite (NW) 100 mm sowie die Hydranten und deren Zuleitungen. Diese dienen der Erschliessung von Grundstücken gemäss § 32 BauG. Linienführung und Leitungsquerschnitt werden gemäss § 13 Abs. 2 Wasserreglement vom Gemeinderat nach den Bedürfnissen der Ortsplanung und nach Massgabe des Generellen Was- serversorgungsprojekts (GWP) bezeichnet. Er (der Gemeinderat) lässt auf Kosten der WV entsprechende Projekte ausarbeiten und entscheidet über den Bau der Leitungen, über das Leitungsmaterial sowie die Anordnung der Schieber und Hydranten vorbehältlich der Zustimmung der Aargaui- schen Gebäudeversicherung (AGV). 3.2.2. Der Wortlaut der zitierten Bestimmungen lässt keine Zweifel an der Richtig- keit der Einschätzung der Vorinstanz in Erw. 2.2 des angefochtenen Ent- scheids aufkommen, wonach die Anordnung von Hydrantenstandorten durch den Gemeinderat keiner Grundlage bzw. vorgängigen Festlegung im GWP bedarf und die darin eingetragenen Hydrantenstandorte dementspre- chend weder verbindlich sind noch anderweitige Standorte ausschliessen. Nur hinsichtlich der Linienführung und des Leitungsquerschnittes wird in § 13 Abs. 2 Wasserreglement eine Abstimmung mit dem GWP verlangt. Das erhellt zusätzlich aus § 16 Abs. 2 Wasserreglement, wonach die Lei- tungen (nicht hingegen die Hydrantenstandorte) dem GWP entsprechen müssen. Bezüglich der Anordnung der Hydrantenstandorte genügt derweil die Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversicherung. Im Übrigen wäre für den am 30. November 2020 gefällten respektive bestätigten Standort- entscheid selbstverständlich der zu jenem Zeitpunkt geltende GWP heran- zuziehen (welcher auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer [seit dem 28. Oktober 2014] den Hydrantenstandort Nr. bbb ausweist; vgl. Vorakten, act. 14, Beilage 7), nicht eine frühere, im Zeitpunkt des Einbaus der Hydrantenplatte in Kraft stehende, aber zwischenzeitlich überarbeitete Planversion, die nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen der Wasserversor- gung entspricht. 3.2.3. Die Beschwerdeführer halten der vorinstanzlichen Auslegung von § 13 Abs. 2 Wasserreglement einzige ihre eigene, vom klaren Wortlaut abwei- -9- chende Sichtweise zur Auslegung dieser Bestimmung entgegen, die in kei- ner Weise überzeugt. Vor allem aber vermögen sie auch nicht aufzuzeigen, weshalb für einen Hydrantenstandortentscheid im Jahr 2020 auf eine in diesem Zeitpunkt nicht mehr geltende Fassung des GWP abzustellen wäre, bloss deshalb, weil die Hydrantenplatte bereits zu einem früheren Zeitpunkt montiert wurde, als der Standort noch nicht im GWP ausgewiesen war. Für die Zulässigkeit dieses Hydrantenstandorts kann die Rechtslage bei der Montage der Hydrantenplatte schon deshalb nicht (allein) massgeblich sein, weil die Platte nach zutreffender Argumentation des Gemeinderats jederzeit demontiert und gestützt auf den heutigen GWP neu montiert wer- den könnte. Um solche unnötigen und prozessökonomisch unsinnigen Leerläufe zu vermeiden, wird angenommen, dass bei grundsätzlicher Massgeblichkeit des im Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Rechts (z.B. im nachträglichen Baubewilligungsverfahren) günstigeres geltendes Recht auf jeden Fall beachtlich ist (vgl. statt vieler: BGE 123 II 248, Erw. 3a/bb mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1C_519/2020 vom 28. Oktober 2021, Erw. 5.2, und 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw. 8.1). Stand heute hat der Hydrantenstandort Nr. bbb auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer eine Grundlage im GWP und somit zumindest aus diesem Blickwinkel seine Berechtigung. 3.2.4. Unklar ist, was die Beschwerdeführer (in diesem Zusammenhang) aus der Zustimmung der Gemeindeversammlung vom 18. November 2011 zum Verpflichtungskredit für den Ausbau R-Strasse/S-Strasse mit Werkleitungen für sich ableiten wollen. Damit wurde kein (verbindlicher) Entscheid über dem damals noch auf der Parzelle Nr. ddd (heutige Parzelle Nr. ccc) projektierten Standort für einen neuen Hydranten gefällt. Dafür wäre die Gemeindeversammlung auch gar nicht zuständig gewesen, liegt doch die Zuständigkeit für den Entscheid über Hydrantenstandorte gemäss § 13 Abs. 2 Wasserreglement, wie gesehen, beim Gemeinderat. Dieser hat im Rahmen der Ausführungsplanung im Jahr 2014 den Hydranten Nr. bbb neu auf der Parzelle Nr. aaa geplant (Vorakten, act. 35). Dass den Beschwerdeführern diese Projektänderung mit Baubeginn im September 2014 nicht vorgängig angezeigt wurde, verletzte zwar zunächst deren Verfahrensrechte (rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) respektive deren Recht auf Einbezug in das Verfahren zur Festlegung eines Hydrantenstandortes auf ihrem Grundstück (vgl. dazu § 17 Abs. 2 Wasserreglement sowie die nachfolgenden Ausführungen in Erw. 3.3 hinten). Immerhin wurde dieser Verfahrensmangel im Nachhinein dadurch geheilt, dass sich die Beschwerdeführer im Vorfeld der Bestäti- gung des Hydrantenstandortes mit der hier angefochtenen Verfügung des Gemeinderates Q._____ vom 30. November 2020 zum geplanten res- pektive bestätigten Hydrantenstandort auf ihrem Grundstück äussern und Einwendungen dagegen erheben konnten und dies in einem mehrfachen - 10 - Briefwechsel sowie der Telefonkonferenz vom 26. Mai 2020 auch umfas- send und ausführlich getan haben. Die einstige Verletzung der Verfahrens- und Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführer ändert aber nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit der vom Gemeinderat im Jahr 2014 beschlos- senen Projektänderung bzw. der Wahl eines neuen Hydrantenstandortes, die nach dem oben Gesagten keiner vorgängigen Festlegung im GWP be- durfte und dem kurz darauf angepassten GWP entspricht, so dass die Kon- formität mit der "übergeordneten" Planung nachträglich hergestellt wurde und beim Standortbestätigungsentscheid vom 30. November 2020 unzwei- felhaft vorlag. Dem Bestätigungsentscheid vom 30. November 2020 selbst haftet sodann kein Verfahrensmangel an, dessentwegen er ungeachtet der materiellen Rechtmässigkeit des Hydrantenstandortes (bereits aus formel- len Gründen) aufzuheben wäre. 3.2.5. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die gemäss § 13 Abs. 2 Wasserreglement erforderliche Zustimmung der AGV zum Hydranten- standort habe – wiederum im Zeitpunkt des Einbaus der Hydrantenplatte im September 2014 – nicht vorgelegen bzw. sei viel zu spät erfolgt, verfängt ihre Argumentation ebenfalls nicht. Es liegt im eigenen Interesse des Ge- meinderats, dass er die Zustimmung der AGV zu einem bestimmten Hy- drantenstandort vor der Bauausführung einholt, damit er nicht riskiert, einen Hydranten zurückbauen oder versetzen zu müssen. Versäumt er es in Missachtung von § 13 Abs. 2 Wasserreglement (primär zum eigenen Nach- teil), die Zustimmung vorgängig einzuholen, hat dies nicht zur Folge – wie die Beschwerdeführer ohne weiteres und ohne stichhaltige Begründung anzunehmen scheinen –, dass der Hydrantenstandort deswegen ausschei- det und der Hydrant an der fraglichen Stelle nicht mehr realisiert werden darf. Vielmehr kann der Standort durch eine nachträgliche Zustimmung der AGV "legalisiert" oder "legitimiert" werden, vergleichbar mit der Rechtslage bei der eigenmächtigen Ausführung von nicht oder nicht gültig bewilligten Bauten, für die in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren eine Be- willigung erteilt werden kann, wenn sie sich als materiell rechtmässig er- weisen. Insofern hat der Umstand, dass die Zustimmung der AGV zwar erst (lange) nach der Realisierung der Hydrantenplatte, jedoch immerhin noch vor dem Standortbestätigungsentscheid vom 30. November 2020 und auch noch vor der baulichen Fertigstellung des Hydranten (durch die Montage des Oberteils) eingeholt wurde, keinerlei Bewandtnis für die Frage, ob die Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer als Hydrantenstandort weiterhin in Frage kommt. Auch eine nachträgliche Zustimmung der AGV zum Standort verleiht diesem die notwendige Legitimation durch die für das Feuerwehr- wesen zuständigen Fachbehörde. Im Schreiben vom 28. April 2020 (Vorak- ten, act. 14, Beilage 8) hielt die AGV fest, dass sie den Standort des Hy- dranten Nr. bbb geprüft und für gut befunden habe; er entspreche dem ge- setzlich geforderten Löschschutz. Weshalb in den zitierten Aussagen keine Zustimmung der AGV zum Hydrantenstandort auf der Parzelle Nr. aaa der - 11 - Beschwerdeführer zu erblicken wäre, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan. 3.2.6. Wie getreu der Gemeinderat Q._____ seine Pflichten nach Ziff. 2.2 der Löschwasserversorgungsrichtlinie befolgt, Hydrantenpläne (für das ganze Gemeindegebiet mit dem Leitungsnetz, den erforderlichen Leistungsanga- ben und weiteren Angaben betreffend Pumpwerke, Reservoire, Löschwas- serbehälter ausserhalb der Bauzone, Netzzusammenschlüsse mit anderen Versorgungen etc.) zu erstellen, nachzuführen und alle fünf Jahre in genü- gender Anzahl der Feuerwehr und der AGV abzugeben, bleibt für die Beur- teilung des vorliegenden Rechtsstreits ohne jede ersichtliche Relevanz. Je- denfalls lässt sich die von der AGV mit Schreiben vom 28. April 2020 er- teilte Zustimmung zum konkret angefragten Hydrantenstandort Nr. bbb auf der Parzelle Nr. aaa nicht damit wegdiskutieren, dass dieser im Hydran- tenplan der Gemeinde Q._____ vom 10. September 2019 zuhanden der AGV nicht eingetragen sei. Das wird auch der AGV nicht entgangen sein (weil darin nämlich gar kein Hydrant mit der Nr. bbb bzw. bb vermerkt ist) und dürfte schlicht und ergreifend daran liegen, dass der Hydrant Nr. bbb erst geplant, mithin noch nicht ausgeführt und einsatzfähig ist. Über bloss geplante Hydrantenstandorte braucht speziell die Feuerwehr nicht infor- miert zu werden. Die Hydrantenpläne gemäss Ziff. 2.2 der Löschwasser- versorgungsrichtlinie beziehen sich demnach wohl auf das bestehende Lei- tungs- und Hydrantennetz und bilden kein Planungsinstrument. Vielmehr dürfte es sich um ein Instrument der Einsatzplanung handeln, das entgegen der Annahme der Beschwerdeführer auch nicht die Information von Grund- eigentümern über (geplante) Hydrantenstandorte bezweckt. 3.2.7. Die von den Beschwerdeführern gerügten Verletzungen von § 13 Abs. 2 Wasserreglement (keine Grundlage des Hydrantenstandortes im bei der Bauausführung respektive beim Baubeginn geltenden GWP; fehlende Zu- stimmung der AGV zum Hydrantenstandort vor Baubeginn) führen dem- nach, soweit ihre Rügen überhaupt begründet sind, nicht dazu, dass der streitige Hydrantenstandort, der im geltenden GWP vorgesehen ist und für welchen die AGV mittlerweile die Zustimmung erteilt hat, nicht bestätigt werden durfte. 3.3. 3.3.1. Zur Debatte steht des Weiteren eine Verletzung von § 17 Abs. 2 Wasser- reglement, indem vor der Montage der Hydrantenplatte für den Hydranten Nr. bbb auf der Parzelle Nr. aaa keine Rücksprache mit den Beschwerde- führern als betroffene Grundeigentümer genommen wurde. Das Vorgehen des Gemeinderats Q._____, die Beschwerdeführer nicht über die Pro- jektänderung mit Verschiebung des Standorts des neuen Hydranten auf ihr - 12 - Grundstück zu informieren und sie vor der Montage der Hydrantenplatte im September 2014 nicht zu konsultieren, verletzte unbestreitbar § 17 Abs. 2 Wasserreglement, wonach die Gemeinde zwar berechtigt ist, Hydranten auf privaten Grundstücken aufzustellen, dafür aber vorgängig Rücksprache mit den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern nehmen muss (Satz 1). Ausserdem verletzte dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdefüh- rer auf rechtliches Gehör (vgl. dazu bereits die Ausführungen in Erw. 3.2.4 vorne). Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Wasserreglement allerdings den Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführer nicht nur vorgängig zum neu geplanten Hy- drantenstandort auf ihrem Grundstück anzuhören gewesen wären, sondern darüber hinaus ihre Zustimmung zum Hydrantenstandort hätten erteilen müssen, wäre indessen verfehlt und stünde in klarem Widerspruch zu Satz 2 dieser Bestimmung, wonach die Hydranten durch die Grundeigen- tümer entschädigungslos zu dulden sind. Eine solche Duldungspflicht ohne Anrecht auf eine Entschädigung schliesst das von den Beschwerdeführern behauptete Zustimmungserfordernis ebenso aus wie eine fälschlicherwei- se aus § 14 Wasserreglement abgeleitete Pflicht, das für die Aufstellung eines Hydranten benötigte Land zu enteignen, falls die betroffenen Grund- eigentümer die Aufstellung auf ihrem Land nicht dulden wollen. § 14 Was- serreglement gilt nur für auf privatem Grund zu verlegende Leitungen, nicht hingegen für Hydranten inklusive deren Zuleitungen, die in aller Regel un- mittelbar an die Strasse angrenzen und den privaten Grund daher nur un- wesentlich in Anspruch nehmen. Weil sich die in § 17 Abs. 2 Wasserregle- ment verankerte Duldungspflicht der Grundeigentümer und die Pflicht zur Enteignung von Land für die Errichtung von Anlagen der Wasserversor- gung gegenseitig ausschliessen, ist die Auffassung der Beschwerdeführer, bei Hydranten ergänze § 14 Wasserreglement die Regelung in § 17 Abs. 2 Wasserreglement, klar abzulehnen. 3.3.2. Hinsichtlich der (entschädigungslosen) Duldungspflicht von Hydranten ist die Rechtslage vergleichbar mit derjenigen nach § 110 Abs. 1 lit. d BauG, wonach Anstösser an öffentliche Strassen das Anbringen von Strassenbe- standteilen für die Verkehrsführung und -sicherheit und die Ableitung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassentafeln, Beleuchtungsanla- gen, Vermessungszeichen und Leitungen dulden müssen. Die in § 110 Abs. 1 BauG vorgesehene Duldungspflicht von Strassenanstössern be- zweckt, dass Gemeinwesen davon befreit sind, für temporäre oder zeitlich dringliche Massnahmen der Gefahrenabwehr sowie für Eingriffe mit gering- fügigen Auswirkungen auf die Eigentumsrechte von Strassenanstössern vorgängig Land erwerben oder enteignen zu müssen (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.23 vom 20. Oktober 2020, Erw. II/4.2.3 mit Hinweisen). Der durch die Aufstellung eines Hydranten und dessen Zuleitung bewirkte Eingriff in die Eigentumsrechte eines privaten - 13 - Grundeigentümers lässt sich aufgrund der geringen Intensität der dadurch verursachten Einschränkungen respektive Nutzungseinbussen mit Stras- senbestandteilen wie Verkehrssignalen, Strassentafeln und Beleuchtungs- anlagen vergleichen. Das erklärt auch, weshalb § 17 Abs. 2 Wasserregle- ment analog § 110 Abs. 1 lit. d BauG eine (entschädigungslose) Duldungs- pflicht von betroffenen Grundeigentümern respektive Strassenanstössern statuiert. Dass die Norm als solche übermässig in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) eingreifen würde, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 3.3.3. Die vorinstanzliche Auslegung von § 17 Abs. 2 Wasserreglement bzw. des darin verwendeten Begriffs der "Rücksprache", der kein Zustimmungserfor- dernis des betroffenen Grundeigentümers beinhalte, sondern nur die Ge- währung des rechtlichen Gehörs festlege, ist demzufolge nicht zu bean- standen. Ungeachtet des (allgemeinen oder spezifischen) Wortsinns des erwähnten Begriffs, widerspricht die vorinstanzliche Auslegung weder dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung, weil schon aus der Duldungspflicht der Grundeigentümer erhellt, dass es ihre Zustimmung zur Aufstellung eines Hydranten nicht braucht, noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer besteht dieser darin, das Aufstellen von Hydranten dadurch zu erleichtern, dass nicht für jede Aufstellung bei sich der Massnahme widersetzenden Grundeigentümern ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden muss, was die Realisierung der Löschwasserversorgung – wie Figura zeigt – enorm verkomplizieren könnte. Dass die Grundeigentümer aber vorgängig angehört werden sollen, damit sie sich in die Standortwahl einbringen und sinnvolle Varianten vor- schlagen können, die sie weniger oder gar nicht belasten würden, versteht sich von selbst bzw. ergibt sich bereits aus ihrem Gehörsanspruch. 3.3.4. Die unterschiedliche Behandlung von Hydranten und deren Zuleitung einerseits und von Leitungen, die unter § 14 Wasserreglement zu subsu- mieren sind und für die bei Verweigerung eines Durchleitungsrechts durch den betroffenen Grundeigentümer ein Enteignungsrecht beim Regierungs- rat beantragt werden muss, andererseits rechtfertigt sich insofern, als Lei- tungen, die ein Grundstück queren, dessen Nutzung tendenziell mehr ein- schränken als Hydranten samt Zuleitung, die, wenn überhaupt, im Regelfall am Rand von privaten Grundstücken, nicht mittendrin situiert werden, wie die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen insinuieren (vgl. dazu Be- schwerde, Rz. 42). Damit erfährt ein Grundstück bzw. dessen Nutzung für gewöhnlich weder durch einen Hydranten noch dessen Zuleitung eine er- hebliche Beeinträchtigung. Demgegenüber können Leitungen, die quer durch ein Grundstück führen, die Nutzung des Untergrundes spürbar ein- schränken, indem eigene unterirdische Bauvorhaben darauf Rücksicht nehmen müssen oder gar nicht realisiert werden können. Ob den Be- - 14 - schwerdeführern persönlich diese Unterscheidung einleuchtet, ist nicht relevant. Tatsache ist, dass sie gemäss § 17 Abs. 2 Wasserreglement zur (entschädigungslosen) Duldung eines Hydranten auf ihrem Grundstück verpflichtet sind, falls sich die betreffende Anlage am vorgesehenen Stand- ort für die Zwecke der Löschwasserversorgung als erforderlich erweist (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 10 zu § 110), worauf weiter unten zurückzukommen sein wird (vgl. Erw. 4.3 hinten). Eine vorfrageweise Überprüfung von § 17 Abs. 2 Wasserreglement auf die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (etwa der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV) verlangen die Beschwerdeführer nicht. Verletzt wurde die Bestimmung nur insoweit, als die Beschwer- deführer vor Montage der Hydrantenplatte nicht angehört wurden, was je- doch im Vorfeld der Bestätigung des Standortentscheids mit der angefoch- tenen gemeinderätlichen Verfügung vom 30. November 2020 nachgeholt wurde. Auf die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit des streitigen Standorts haben die einst begangenen Verfahrensfehler ohnehin keinen Einfluss. 3.4. Nach richtiger Einschätzung der Beschwerdeführer, die sie mit der Vorin- stanz teilen, sind Hydranten nach Möglichkeit auf öffentlichem Grund zu errichten. Dabei handelt es sich allerdings schon um ein aus Art. 36 Abs. 3 BV bzw. den darin statuierten Verhältnismässigkeitsgrundsatz fliessendes Gebot, wonach unter der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) stehendes Privat- eigentum nicht mehr als notwendig eingeschränkt werden darf. Dies wäre bei der Errichtung eines Hydranten auf einem privaten Grundstück der Fall, wenn ein mindestens gleich geeigneter Alternativstandort auf öffentlichem Grund bestünde. Daher kann offenbleiben, ob § 14 Wasserreglement be- treffend die Beanspruchung von privatem Grundeigentum für Leitungen (nur) bezüglich des Primats der Verwendung von öffentlichem Grund (analog) auch auf Hydranten anwendbar ist. Die Rechtsfolgen wären bei einer Feststellung einer Verletzung der Eigentumsgarantie durch einen übermässigen Eingriff in die Eigentumsrechte oder bei derjenigen der Ver- letzung von § 14 Wasserreglement dieselben, nämlich, dass der vom Ge- meinderat bestätigte Hydrantenstandort Nr. bbb auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nicht geschützt werden könnte. Die Beschwerdeführer behaupten, zwei im Eigentum der Gemeinde Q._____ stehende Grünflächen von 6,04 m2 und 3,79 m2 auf der gegen- überliegenden Strassenseite (vgl. dazu den Planausschnitt auf S. 17 der Beschwerde) würden sich bestens für die Erstellung eines Hydranten eig- nen. Es macht Sinn – wie dies die Vorinstanz getan hat –, die Standortfrage erst im Rahmen der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu beur- teilen, zumal die Beschwerdeführer die Erforderlichkeit eines zusätzlichen Hydranten ganz grundsätzlich in Frage stellen und eine Feststellung der Verletzung von § 14 Wasserreglement – wie erwähnt – keine anderen - 15 - Rechtsfolgen zeitigen würde als eine übermässige Einschränkung der Ei- gentumsrechte der Beschwerdeführer. Vorab gilt es allerdings schon an dieser Stelle darauf hinzuwiesen, dass die von den Beschwerdeführern angeführte Fläche von 6,04 m2 gemäss den aktuellen Luftbildaufnahmen auf dem Geoportal des Aargauischen Geographischen Informationssys- tems (AGIS) nicht mehr Grünfläche, sondern Teil der asphaltierten Geh- wegfläche bildet. 4. 4.1. Für die Beschwerdeführer ist ein Hydrant (Nr. bbb) auf ihrer Parzelle Nr. aaa schon deshalb nicht erforderlich, weil Ziff. 3.2 der Löschwasser- versorgungsrichtlinie die Setzung von Hydranten in Abständen von 80 bis 130 m und die Erreichbarkeit aller Gebäude mit einer Schlauchlänge von 100 m vorschreibe. Der Gemeinderat Q._____ habe in seinem Schreiben vom 30. September 2019 bestätigt, dass die bestehenden Hydranten im fraglichen Gebiet einen Abstand von ca. 122 m (Nrn. fff/iii) bzw. ca. 121 m (Nrn. ggg/fff) einhielten. Damit habe er anerkannt, dass die Anforderungen der Löschwasserversorgungsrichtlinie bereits ohne den strittigen Hydrantenstandort Nr. bbb erfüllt seien. Es bedürfe keines weiteren Hy- drantenstandortes, was die für die Beurteilung ihres Baugesuchs betreffend die Überbauung ihrer Parzelle Nr. aaa mit einem Einfamilienhaus zustän- dige Gewässerschutzstelle (die C._____ AG) am 2. April 2012 mit dem Hinweis darauf bestätigt habe, dass der Löschschutz gewährleistet sei (Vorakten, act. 006, Beilage 23). Mit der Überbauung dieses Grundstücks sei lediglich eine Baulücke geschlossen worden. Alle anderen Bauten in der Umgebung bestünden bereits seit Jahrzehnten, was einmal mehr belege, dass es keinen zusätzlichen Hydranten brauche. Das Quartier verfüge bereits über eine ausserordentlich gute Löschwasserabdeckung. Die vom Gemeinderat angeführten und von der Vorinstanz übernommenen Gründe für den streitigen Hydrantenstandort seien nicht stichhaltig und ver- möchten ein Abweichen von den Anforderungen der Löschwasserversor- gungsrichtlinie nicht zu begründen. Zunächst stimme es nicht, dass eine Stumpenleitung nicht unterhalten und insbesondere nicht gespült werden könne. Der Gemeinderat selber gebe zu, dass der Unterhalt möglich sei, aber erschwert werde, wenn sich kein Hydrant am Ende der Leitung befin- de. Im Übrigen stelle die genannte Stumpenleitung ein Eigenverschulden der Gemeinde dar, indem der Ringschluss trotz gesprochener finanzieller Mittel nicht wie geplant umgesetzt worden sei. Mit dem eigentlich geplanten Ringschluss (zwischen der R-Strasse und dem bestehenden Hydranten Nr. fff) sei der strittige Hydrantenstandort Nr. bbb zum Spülen der Leitung nicht mehr notwendig, was ihnen der Gemeindevertreter an der Telefon- konferenz vom 26. Mai 2020 bestätigt habe. Dass ein neuer Hydrant nicht notwendig sei, zeige sich auch daran, dass die im Jahr 2014 montierte Hydrantenplatte nun schon seit neun Jahren nicht zum Einsatz gekommen - 16 - sei. Der Gemeinderat habe sich bis zur Entdeckung der Hydrantenplatte im Jahr 2019 durch die Beschwerdeführer im Rahmen der Bauarbeiten für die Errichtung der Erosionsschutzmauer selber nicht mehr daran erinnert. Das Stumpenleitungsproblem werde offensichtlich nur vorgeschoben. Weiter verfange auch das Argument des "Angriffs von zwei Seiten" nicht, der be- reits durch unzählige Hydranten in der Umgebung des Grundstücks der Beschwerdeführer gewährleistet sei. Aufgrund der Erosionsschutzmauer und dem Zaun auf dem Grundstück der Beschwerdeführer müsste ab dem Hydrantenstandort Nr. bbb mit dem schweren Löschwasserschlauch eine Höhendifferenz von über 4 m überwunden werden, was unter Zeitdruck ab- solut unpraktisch wäre. Dagegen betrage die Distanz zum Hydranten Nr. fff gerade einmal 23 m und der Schlauch könnte ab dort ebenerdig zu ihrer Liegenschaft geführt werden. Sollte der Hydrant Nr. bbb für Lösch- wassereinsätze bei anderen Liegenschaften verwendet werden, wäre die Feuerwehr ebenfalls mit dem Problem konfrontiert, mit dem Löschschlauch eine Strasse überqueren zu müssen und dadurch die Zufahrt von Rettungs- fahrzeugen zu erschweren. Damit falle auch diese Argumentation in sich zusammen. Die Vorinstanz habe die Beweggründe des Gemeinderats zu wenig kritisch hinterfragt und ohne weiteres als "nachvollziehbar" qualifi- ziert. Für das Erstellen von unnötigen Löscheinrichtungen biete das Was- serreglement keine Grundlage, womit der angefochtene Standortentscheid den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletze und zu einem unerlaubten Eingriff in die Eigentumsgarantie führe. Selbst wenn aber die Erforderlichkeit des Hydrantenstandortes zu bejahen wäre, bestünde kein öffentliches Interesse daran, welches die entgegenste- henden privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiege. Die Vorin- stanz habe sich schwer damit getan, ein spezifisches öffentliches Interesse nachzuweisen. Auf der anderen Seite habe sie die privaten Interessen der Beschwerdeführer heruntergespielt und insbesondere die Planungsfreiheit für die angedachte Tiefgarageneinfahrt nicht weiter beachtet. Weshalb die Vorinstanz keine Anhaltspunkte für den Bau einer solchen Tiefgaragenein- fahrt erkennen könne, sei nicht nachvollziehbar. Dass eine Tiefgaragenein- fahrt an dieser Stelle schwierig realisierbar wäre, stimme nicht. Die Be- schwerdeführer hegten immer noch solche Pläne, weil die bestehende Ga- rage zu klein sei. Der an ihrer Parzelle vorbeiführende öffentliche Weg wer- de vom Nachbarn seit Jahrzehnten als Zufahrt zu seiner Garage benutzt und münde an derselben Stelle in die T-Strasse (Gemeindestrasse) ein wie die geplante Tiefgaragenein- bzw. -ausfahrt. Somit seien hinsichtlich der Einhaltung von Sichtzonen keine Bedenken vorhanden. Indem der strittige Hydrant mitten in der geplanten Einfahrt stehe, schränke er die Nutzung des Grundstücks der Beschwerdeführer stark ein. Die ästhetische Beeinträchtigung durch die Einbuchtung der Erosionsschutzmauer sei ebenfalls nicht zu vernachlässigen. Die Einbuchtung werte die Mauer, die gesamte Aussenraumgestaltung und die Ansehnlichkeit der Liegenschaft ab. Nicht grundlos würden die Beschwerdeführer vorsehen, die Mauer zu - 17 - begradigen, sobald die Hydrantenplatte entfernt worden sei. Die vorin- stanzliche Interessenabwägung erscheine einseitig und zusammenhang- los. Weder der Verzicht noch die Beibehaltung des Hydrantenstandortes hätten einen Einfluss auf das Gehwegnetz und dessen Qualitäten. Selbst wenn es den Standort bräuchte, wäre eine Verschiebung auf die andere Strassenseite bedenkenlos möglich, da entlang des Gehwegs zur Stras- senparzelle Nr. kkk gehörende Grünflächen bestünden, auf denen ein Hydrant errichtet werden könnten. Auch unter diesem Aspekt bedeutete der Wegfall des geplanten Hydrantenstandorts nicht automatisch die Schaf- fung eines Ersatzstandortes auf einer Gehwegfläche. 4.2. Dem hält der Gemeinderat Q._____ unter Verweis auf seinen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, den das Verwaltungsgericht bei Fragen, die lokale Umstände beträfen, zu respektieren habe (BGE 145 I 52, Erw. 3.6), entgegen, dass der gewählte Hydrantenstandort weder unnötig noch überflüssig noch falsch platziert sei. Da die Lösch- wasserversorgungsrichtlinie lediglich Richtwerte zu Hydrantenabständen enthalte, sei es auch zulässig, im Interesse einer guten Versorgung mit Löscheinrichtungen geringere Abstände zwischen den einzelnen Hydran- tenstandorten vorzusehen. Ohne den umstrittenen Hydrantenstandort Nr. bbb wiesen die Hydrantenstandorte Nrn. fff und iii mit ca. 122 m und Nrn. ggg und fff mit ca. 121 m Abstände im oberen Bereich der Richtwerte der AGV auf. Die Abstände zwischen dem geplanten Standort Nr. bbb und diesen Standorten seien vergleichbar mit denjenigen zwischen den anderen Hydrantenstandorten in der Umgebung. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung rechne die Gemeinde konservativ, was innerhalb ihres Beurteilungsspielraums liege. Als die C._____ AG am 2. April 2012 eine genügende Löschwasserversorgung bestätigt habe, sei ihr der neue, damals noch auf der Parzelle Nr. ccc (vormals Nr. ddd) geplante Hydrantenstandort bereits bekannt gewesen. Die Löschwasserabdeckung im Quartier sei nicht ausserordentlich gut, sondern der Situation vor Ort angemessen. Des Weiteren verweist der Gemeinderat erneut auf das Risiko von Keimbil- dung und Trinkwasserverschmutzung sowie von Druckschlägen durch Luft- einschlüsse, die ihrerseits Leitungsbrüche verursachen könnten, wenn am Ende einer Stumpenleitung kein Hydrant vorhanden sei, der das Spülen erleichtere. Ein Unterhalt entsprechend dem Stand der Technik sei heute nicht möglich. Aktuell müsse für die Unterhaltsspülung an vier Liegenschaf- ten die Wasserversorgung unterbrochen werden. Anschliessend werde bei einem rund 145 m entfernten Entleerungsschieber das gesamte Wasser der Leitung entleert. Erst danach könne die Leitung wieder in Betrieb ge- nommen werden. Dieses Vorgehen sei aufwendig und zeitintensiv. Es tref- fe nicht zu, dass die Gemeinde den vorgesehenen Ringschluss nicht um- setzen wolle. In den letzten Jahren seien einige kostenintensive Projekte - 18 - der Wasserversorgung realisiert worden. Der Gemeinderat beabsichtige, den Ringschluss R-Strasse-Hydrant Nr. fff (D-Strasse) gemeinsam mit dem Ringschluss T-Strasse zu realisieren, wozu bereits ein Vorprojekt in Auftrag gegeben worden sei. Die Umsetzung des Ringschlusses habe sich aus verschiedenen Gründen verzögert, was nicht ungewöhnlich sei. Sollten sich die Umstände in Zukunft ändern, werde der Gemeinderat den streitigen Hydrantenstandort und dessen Notwendigkeit überprüfen. Die Hydrantenplatte sei nicht vergessen gegangen. Nach deren Montage hätten die Prioritäten bei den zuständigen Personen andernorts gelegen. Per 1. Januar 2018 sei es zu einem Wechsel des Brunnenmeisters gekom- men. Im Rahmen der Übergabe sei die die Montage des streitbetroffenen Hydranten-Oberteils diskutiert worden. Seit der Beschädigung der Hydran- tenplatte durch Bauarbeiten der Beschwerdeführer auf ihrer Liegenschaft am 30. August 2019 hätten die Beschwerdeführer die Fertigstellung des Hydranten verhindert. Die Argumentation mit dem "Angriff von zwei Seiten" sei sehr wohl stichhal- tig. Es existierten noch andere Hydranten in der Umgebung, die aber inso- weit ungünstig angeordnet seien. Die Einsatzfahrzeuge und die Löschwas- serschläuche kämen sich in die Quere. Die von den Beschwerdeführern angeführte Höhendifferenz lasse sich demgegenüber von der Feuerwehr innert gebotener Zeit überwinden. Weil die bestehenden Hydranten Nrn. ggg, fff und iii auf der jeweils anderen Strassenseite positioniert seien, stelle der Hydrant Nr. bbb eine notwendige Ergänzung des bestehenden Abwehrdispositivs dar. Das gewichtige öffentliche Interesse an einer funktionierenden Wasser- und Löschwasserversorgung überwiege die privaten Interessen der Be- schwerdeführer am Verzicht auf den Hydrantenstandort. Die vorinstanzli- che Interessenabwägung sei richtig und nachvollziehbar. Die Errichtung eines Hydranten auf der Grünfläche von 3,79 m2 auf der gegenüberliegen- den Strassenseite sei keine Option, weil die Zuleitung zu einem dortigen Hydranten die Leitungen der Elektroversorgung und die Abwasserleitung kreuzen und dadurch einen erhöhten planerischen, bautechnischen und fi- nanziellen Aufwand generieren würde. Gegen die bloss behauptete Pla- nung einer Tiefgarageneinfahrt spreche der Umstand, dass die Beschwer- deführer im Jahr 2019 eine Fr. 170'000.00 teure Erosionsschutzmauer er- richtet hätten, die sie im Falle der Realisierung einer Tiefgarage wieder ent- fernen müssten. Selbst wenn aber eine Tiefgarage geplant wäre, sei nicht mit einer Tiefgarageneinfahrt am Hydrantenstandort zu rechnen. Eine sol- che Einfahrt neben dem bestehenden, in die Gemeindestrasse T-Strasse einmündenden öffentlichen Weg wäre der Verkehrssicherheit sicher nicht zuträglich und hinsichtlich der Sichtzonen problematisch. Dafür müsste wohl die gesamte Erosionsschutzmauer entlang dieser Strasse beseitigt oder angepasst werden. Viel sinnvoller wäre es daher, die Zufahrt in die Tiefgarage über die Strassenparzelle Nr. mmm abzuwickeln. Damit stehe - 19 - der Hydrantenstandort dem Bau einer Tiefgarage nicht entgegen. Eine rele- vante ästhetische Beeinträchtigung und infolgedessen Abwertung der Lie- genschaft durch den Hydranten oder die Einbuchtung in der Erosions- schutzmauer liege nicht vor. Massgeblich seien nicht die subjektiven Emp- findlichkeiten der Beschwerdeführer, sondern die bei objektiver Betrach- tung bestehenden privaten Interessen. Die Interessenabwägung falle da- her eindeutig zugunsten eines Hydranten am dafür vorgesehenen Standort auf der Parzelle der Beschwerdeführer aus. 4.3. 4.3.1. Erforderlich und damit verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist ein Grundrechtseingriff nicht nur dann, wenn er absolut zwingend ist, son- dern schon dann, wenn eine mildere Massnahme eine geringere Zweck- tauglichkeit aufweist als die ursprünglich ins Auge gefasste Massnahme oder das Gemeinwesen dafür einen grossen Mehraufwand in Kauf nehmen müsste (vgl. PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, § 21 Rz. 459). Aufgrund der plausiblen Schilderungen des Gemeinderats zur Notwendig- keit eines Hydranten am Ende einer Stumpenleitung zwecks Erleichterung der Spülung der Leitungen und Verhinderung von Keimbildung, Trinkwas- serverschmutzung und Druckschlägen durch Lufteinschlüsse steht die Er- forderlichkeit des streitigen Hydrantenstandorts auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer auch für das Verwaltungsgericht fest. Bereits die mit der Leitungsspülung im heutigen Zustand verbundenen Mehraufwendun- gen (von einigen Stunden jährlich) und die dadurch anfallenden Mehrkos- ten rechtfertigen den überaus leicht wiegenden Eingriff in die Eigentums- rechte der Beschwerdeführer. Ein Hydrantenstandort auf der im Gemeinde- eigentum stehenden, 3,79 m2 grossen Grünfläche auf der gegenüberlie- genden Strassenseite mit einer Distanz von fast 30 m zum geplanten Standort auf der Parzelle der Beschwerdeführer befände sich nicht am En- de der Stumpenleitung und wäre bereits in dieser Hinsicht (des möglichst kostengünstigsten Unterhalts der Löschwasserleitungen) weniger zweck- tauglich. Direkt gegenüber der Parzelle Nr. aaa hat es auf der anderen Strassenseite keine Grünfläche (von 6,04 m2) mehr, auf welcher, Stand heute, ein Hydrant auf öffentlichem Grund aufgestellt werden könnte (siehe dazu schon Erw. 3.4 vorne). Vielmehr müsste dort die Gehwegfläche in An- spruch genommen werden, was in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als sehr ungünstig erachtet wird. Für den Standortbestätigungsentscheid im November 2020 sind nicht die Verhältnisse im Jahr 2014 und eine damals allenfalls noch bestehende Grünfläche massgebend. Es braucht insofern nicht entschieden zu werden, ob die damalige Grünfläche einen gleichwer- tigen Standort geboten hätte. - 20 - Abgesehen davon leuchtet ein, dass der geplante Hydrantenstandort auf der Parzelle der Beschwerdeführer einen weniger konfliktträchtigen "Angriff auf zwei Seiten" als ein Alternativstandort auf der anderen Strassenseite ermöglicht, weil dann wenigstens von der Südseite her kein Löschschlauch über eine Erschliessungsstrasse für Rettungsfahrzeuge gelegt werden müsste, und zwar sowohl bei einem Löschwassereinsatz auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer als auch bei einem solchen auf der südlich benachbarten Parzelle Nr. ccc. Entsprechend kann auch dahingestellt bleiben, ob es am Standort auf der Parzelle der Beschwerdeführer weniger Leitungen öffentlicher Werke zu kreuzen gibt als an möglichen Standorten auf der gegenüberliegenden Strassenseite, welche die Montage des Hy- dranten und dessen Zuleitungen aufwendiger gestalten und demnach ver- teuern würden. Weil bereits der erleichterte und kostengünstigere Unterhalt der Löschwas- serleitungen sowie eine griffigere Brandbekämpfung zusammen und je für sich allein ausreichen, um von der Erforderlichkeit des streitgegenständli- chen Hydrantenstandorts auszugehen, spielt es letztlich keine Rolle, ob der Löschschutz im Sinne eines Mindeststandards am 2. April 2012 mit oder ohne den damals noch auf der Parzelle Nr. ccc (vormals Nr. ddd) geplanten Hydrantenstandort gegeben war bzw. immer noch ist. Aus im Wesentlichen denselben Überlegungen lässt sich aus der Bewilligung einer Baute auf der Parzelle Nr. eee im Frühjahr 2023 nicht ableiten, dass ein Hydrant auf der Parzelle der Beschwerdeführer ohne jeden Nutzen wäre. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde zwischen September 2014 und August 2019, mithin während fünf Jahren von sich aus nichts unternommen hat, um den Hydranten fertigzustellen, lässt sich ebenso wenig auf einen fehlenden Bedarf für den Hydrantenstandort schliessen, sondern einzig da- rauf, dass die Fertigstellung nicht allzu dringlich war, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Ferner scheidet der Hydrantenstandort auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nicht schon deswegen aus, weil die Gemeinde den Ringschluss zwischen der R-Strasse und dem Hydranten Nr. fff nicht wie einst geplant und budgetiert umgesetzt, stattdessen anderen Wasser- versorgungsprojekten den Vorzug eingeräumt und dadurch die Grundlage für die Notwendigkeit eines Hydrantenstandorts auf dem Grundstück der Beschwerdeführer am dortigen Ende der Stumpenleitung geschaffen res- pektive noch nicht beseitigt hat. Dies gilt umso mehr, wenn der Hydrant allenfalls nur als Zwischenlösung dient und nach Realisierung des Ring- schlusses bei anderweitigem, ausgewiesenem Bedarf der Beschwerdefüh- rer dereinst wieder entfernt werden könnte. Die Planung und Realisierung von öffentlichen Werken ist nicht primär auf die Bedürfnisse von einzelnen Grundeigentümern auszurichten, vor allem dann nicht, wenn diese – wie hier – dermassen gering ins Gewicht fallen. - 21 - Alles in allem hat die Vorinstanz Recht daran getan, die Erforderlichkeit des Hydrantenstandorts Nr. bbb auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer anzuerkennen. 4.3.2. Der minimale Eingriff in ihre Eigentumsrechte ist den Beschwerdeführern sodann zumutbar und die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer optimalen Wasser- und Löschwasserversorgung zu Recht höher gewichtet als die dem Hydrantenstandort Nr. bbb entgegenstehenden privaten Inte- ressen der Beschwerdeführer. Eine nennenswerte ästhetische Beeinträch- tigung der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch den Hydranten oder die Einbuchtung der Erosionsschutzmauer ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Mauer selbst ist ein ausgesprochener Zweckbau, der nicht durch besondere ästhetische Qualitäten auffällt. Dass sich die Ein- buchtung optisch nachteilig auswirkt respektive eine Begradigung die Mau- er optisch aufwerten würde, ist für den objektiven Betrachter in der Tat nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die angebliche optische Beeinträchtigung durch einen Hydranten, dessen optisches Störpotenzial schon aufgrund seiner geringen Dimensionen vernachlässigbar ist. Kommt hinzu, dass Hy- dranten im Dorfbild gemäss zutreffendem Hinweis des Gemeinderats nicht ungewöhnlich sind. Was die angeblich geplante Tiefgarage anbelangt, könnte deren Einfahrt ohne Probleme bzw. sogar mit Vorteilen an einem anderen Standort reali- siert werden. Dafür würde sich neben dem Einmündungsbereich der Stras- senparzelle Nr. mmm in die Gemeindestrasse T-Strasse insbesondere die Strassenparzelle Nr. jjj nordwestlich des Einfamilienhauses anbieten. Und selbst wenn der Hydrantenstandort der eindeutig bestmögliche Standort auch für eine Tiefgarageneinfahrt wäre, erscheint eine spätere Versetzung des Hydrantenstandorts bei anderweitigem, ausgewiesenem Bedarf der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – relativ einfach zu bewerk- stelligen, vor allem dann, wenn der Ringschluss R-Strasse-Hydrant Nr. fff in absehbarer Zukunft realisiert und der Hydrant zum Unterhalt der Leitungen nicht mehr unbedingt benötigt wird. 4.3.3. Demnach bedeutet der mit angefochtener Verfügung des Gemeinderats Q._____ vom 30. November 2020 bestätigte und mit dem vorinstanzlichen Entscheid geschützte Hydrantenstandort auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer für diese keinen unverhältnismässigen bzw. über- mässigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte. Die getroffene Standortwahl ist in jeder Hinsicht rechtmässig. Die Zweckmässigkeit des Standorts wird vom Verwaltungsgericht nicht überprüft (siehe dazu schon Erw. I/4 vorne). Irre- levant ist somit, ob andere ebenso zweckmässige Lösungen zur Verfügung stünden, der Hydrant mithin auch auf anderen privaten Grundstücken, na- - 22 - mentlich – wie einst geplant – der Parzelle Nr. ccc aufgestellt werden könnte. 5. Die vom Gemeinderat Q._____ beabsichtigte Montage des Hydranten- Oberteils auf der Hydrantenplatte am von ihm mit Verfügung vom 30. No- vember 2020 rechtmässig bestätigten Hydrantenstandort Nr. bbb auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer steht dem von den Beschwerde- führern an dieser Stelle (zwecks Verhinderung der Montage des Hydran- ten-Oberteils) platzierten Stein entgegen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass dieser Stein gestützt auf § 159 BauG zu entfernen ist, weil damit ein unrechtmässiger (mit dem im vorliegenden Verfahren bestätigten Hydran- tenstandortentscheid unvereinbarer) Zustand geschaffen wurde. Die Schaffung eines unrechtmässigen Zustands ist selbstverständlich auch mit nicht bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen möglich. Im Übrigen wi- derspricht die Forderung der Beschwerdeführer, dass vorgängig ein nach- trägliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsste, um die Bewilligungspflicht und die Unrechtmässigkeit des von ihnen platzierten Steins festzustellen, ihrer eigenen Haltung, wonach die Platzierung dieses Steins klar nicht bewilligungspflichtig sei. Ein solches Baubewilligungsver- fahren war und ist im vorliegenden Fall in jeder Hinsicht entbehrlich, weil der Stein unabhängig davon, ob er bewilligungspflichtig ist oder nicht, nicht am selben Ort, der für die Montage eines Hydranten vorgesehen und freizu- halten ist, platziert werden darf. Die Rechtmässigkeit des Hydrantenstand- orts, welche den gleichen Standort für eine andere Baute oder Anlage aus- schliesst, wurde im vorliegenden Verfahren hinreichend geklärt. Entspre- chend muss die betreffende Standortfrage nicht zum Gegenstand eines neuerlichen Verwaltungsverfahrens (nachträgliches Baubewilligungsver- fahren) gemacht werden. Der Stein ist als ein die Montage eines Hydranten verhinderndes Moment zu entfernen und die den Beschwerdeführern vom Gemeinderat dafür eingeräumte Frist wird von ihnen weiterhin nicht bean- standet. 6. Zusammenfassend verletzt der Hydrantenstandort Nr. bbb auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer weder das Wasserreglement noch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), weshalb er von den Beschwerdeführern zu dulden ist. Dieser Duldungspflicht steht der von den Beschwerdeführern am Hydrantenstandort platzierte Stein entgegen, weshalb der Gemeinderat zu Recht dessen Entfernung angeordnet hat. Die vorliegende Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und den damit bestätigten Hydran- tenstandortentscheid des Gemeinderats Q._____ erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführer die Anpassung der vorinstanz- lichen Kostenverlegung verlangen. Sie begründen diesen Antrag damit, - 23 - dass dem Gemeinderat Q._____ wegen der zahlreichen von ihm began- genen Verfahrensfehler zumindest ein Teil der vorinstanzlichen Prozess- kosten auferlegt werden müsste. Dabei übersehen die Beschwerdeführer, dass die vom Gemeinderat im Jahr 2014 begangenen Verfahrensfehler (Nichtorientierung der Beschwerdeführer über die Verschiebung des Hy- drantenstandorts Nr. bbb auf ihre Parzelle Nr. aaa sowie über die Montage der Hydrantenplatte) zu einem späteren Zeitpunkt noch auf kommunaler Ebene geheilt wurden, indem die Beschwerdeführer die Gelegenheit erhiel- ten, sich vor dem hier angefochtenen Hydrantenstandortbestätigungsent- scheid vom 30. November 2020 ausgiebig zur Sache zu äussern. Die einst begangenen Verfahrensfehler wurden mithin nicht erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (durch die Vorinstanz) geheilt, womit auch kein An- lass besteht, den in der Sache vollständig unterliegenden Beschwerdefüh- rern vorinstanzliche Prozesskosten mit der Begründung abzunehmen, sie hätten sich ungeachtet der materiellen Rechtslage schon wegen Verfah- rensfehlern mit Beschwerde bei der Vorinstanz gegen den gemeinderätli- chen Entscheid vom 30. November 2020 zur Wehr setzen dürfen und müs- sen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023, Erw. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Diesem Entscheid haften auf- grund des vorgängigen Einbezugs der Beschwerdeführer in die Standort- frage keine Verfahrensfehler an (vgl. schon Erw. 3.2.4 vorne). Ob die Vorinstanz die Parteikosten des Gemeinderats nach den zutreffen- den Bemessungsgrundsätzen festgelegt hat oder darauf hätte abstellen müssen, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist von nebensächlicher Bedeutung, solange die Beschwerdeführer die Höhe der Parteientschädigung als solche nicht (substanziiert) rügen. Die Vorin- stanz legte die Parteientschädigung des Gemeinderats gestützt auf die §§ 8a Abs. 3, 3 Abs. 1 lit. b und 6 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädi- gung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 auf Fr. 4'600.00 fest, wobei sie den mutmasslichen Aufwand des Rechts- vertreters des Gemeinderats sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls als je durchschnittlich einschätzte bzw. bezeichnete. Zum massgebli- chen Streitwert, der sich aus der Wertverminderung ihrer Liegenschaft so- wie den Kosten für die Beseitigung des Steins zusammensetzen soll, ma- chen die Beschwerdeführer keine Angaben. Würde man ihre Behauptung, dass der Hydrantenstandort die Nutzung ihres Grundstücks dergestalt beeinträchtige, dass der Bau einer (geplanten) Tiefgarage verunmöglicht werde, zum Nennwert nehmen, müsste wohl von einem Streitwert von deutlich über Fr. 20'000.00 ausgegangen werden. Nur schon bei einem Streitwert von Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Anwaltstarif). Die von der Vorinstanz dem Gemein- derat zugesprochene Parteientschädigung liegt innerhalb dieses Rah- mens. Effektiv ist jedoch dem von der Vorinstanz vertretenen Ansatz, dass - 24 - der Streit um den Hydrantenstandort mangels Wertverminderung der Lie- genschaft durch den geplanten Hydranten keine vermögensrechtliche Streitigkeit darstelle, der Vorzug zu geben. Daneben kommt den Beseiti- gungskosten für den Stein von weit weniger als Fr. 20'000.00 bloss eine untergeordnete Bedeutung zu, so dass in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif die Grundentschädigung für eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif samt allfälligen Zu- und Abschlägen nach den §§ 6 ff. Anwaltstarif massgeblich ist. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer nach Massgabe des in den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG verankerten Un- terliegerprinzips die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem obsiegenden Gemeinderat Q._____ die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung haften die Beschwerdefüh- rer solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). 2. Die Bemessungsgrundsätze für die Festlegung der Parteientschädigung sind die gleichen wie im vorinstanzlichen Verfahren (siehe dazu Erw. II/6 vorne). Innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif) ist die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zu bestimmen. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Ge- meinderats war aufgrund der ausgedehnten Rechtsschriften der Beschwer- deführer mindestens durchschnittlich. Aufgrund dessen ist die Parteient- schädigung auf Fr. 6'000.00 zu bemessen, auch wenn die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles eher unterdurchschnittlich sind. Immerhin sah sich der Gemeinderat wieder mit einer Vielzahl von Fragestellungen kon- frontiert. Ein Zuschlag für den zweiten Schriftenwechsel gemäss § 6 Abs. 3 Anwaltstarif entfällt durch Kompensation mit der nach § 6 Abs. 1 Anwalts- tarif in die Grundentschädigung einkalkulierten nicht durchgeführten be- hördlichen Verhandlung. Aufgrund der gleichen anwaltlichen Vertretung wie schon im vorinstanzlichen Verfahren rechtsfertigt sich sodann ein Rechtsmittelabzug gemäss § 8 Anwaltstarif von einem Drittel, so dass eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 verbleibt. Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 Anwaltstarif um eine Auslagenpauschale sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7% auf Fr. 4'437.25 zu erhöhen. - 25 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 442.00, gesamthaft Fr. 2'942.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch. 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ in solidarischer Haftbarkeit die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'437.25 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Rechtsabteilung) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 26 - Aarau, 17. November 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti