c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150] i. V. m. § 29 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Staatsgebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache (§ 3 Abs. 1 VKD). Im konkreten Fall erscheint unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der aufgrund des erheblichen Streitwerts von Fr. 180'134 grossen Bedeutung der Sache eine Staatsgebühr von Fr. 10'600 als angemessen. Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG). - 14 - p Das Verwaltungsgericht erkennt: