Bereits die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass es sich bei besagtem Urteil um ein obiter dictum ohne jeglichen präjudiziellen Wert handelt (BGE 142 II 197, Erw. 5.5.2). Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Solvenz des Schuldners unbeachtlich für die Frage, ob der Forderungsverzicht steuerbares Einkommen darstellt oder nicht (BGE 142 II 197, Erw. 5.5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_346/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 3.5.3). 9. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.