8. Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, dass im Falle der Besteuerung des Forderungsverzichtes zumindest dessen Höhe auf ein zumutbares Niveau reduziert werden müsse, um wenigstens in diesem Ausmass dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dazu berufen sie sich auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2008 vom 13. August 2008, worin dieses erwogen hat: "Dadurch, dass die Steuerbehörden den Forderungsverzicht nur erfasst haben, soweit die Forderung werthaltig war […], wurde diesem Grundsatz [der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit] hinreichend Rechnung getragen" (Erw. 3.5).