Die genannte Bestimmung will verhindern, dass Steuerpflichtige mit wenig Einkommen und viel steuerbarem Vermögen wegen der Vermögenssteuer – vor allem bei ertragsschwachem Vermögen (wie Bauland oder Aktien ohne Dividenden) – aus dieser Konstellation heraus mehr Steuern zu entrichten haben, als sie überhaupt Einkommen erzielen (CONRAD WALTHER, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a. a. O., N. 1 zu § 56). Wie in Erwägung II/5.2 erläutert, handelt es sich beim Forderungsverzicht jedoch um (einmalig) erzieltes Einkommen und nicht um Vermögen. Daher kann der sog. Härteparagraf (auch sinngemäss) keine Anwendung finden.