7.5 Der Hinweis des Vertreters auf § 56 StG, wonach die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern von Kanton, Gemeinde und Kirche auf 70 % des Reineinkommens herabgesetzt werden, jedoch höchstens auf die Hälfte der geschuldeten Vermögenssteuern, ist für die vorliegende Situation nicht von Bedeutung. Die genannte Bestimmung will verhindern, dass Steuerpflichtige mit wenig Einkommen und viel steuerbarem Vermögen wegen der Vermögenssteuer – vor allem bei ertragsschwachem Vermögen (wie Bauland oder Aktien ohne Dividenden) – aus dieser Konstellation heraus mehr Steuern zu entrichten haben, als sie überhaupt Einkommen erzielen (