7.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist für die Einkommensbesteuerung nicht von Relevanz, ob ein effektiver Mittelzufluss stattgefunden hat. Angenommen, der Beschwerdeführer hätte ein Erwerbseinkommen von Fr. 731'000 erzielt und damit den Restbetrag der Hypothek zurückbezahlt, würde er vermögensmässig gleich dastehen wie im vorliegenden Fall nach dem Forderungsverzicht. Er hätte trotz effektivem Mittelzufluss von Fr. 731'000 wegen der Rückzahlung der Schulden am Ende nicht mehr Geld zur Verfügung. Trotzdem würde man in dieser Situation nicht argumentieren, es sei stossend, wenn das Erwerbseinkommen besteuert wird.