Die Vermögenssituation ist nur insofern von Relevanz, als dass das Gesetz für steuerpflichtige Personen, für welche die Zahlung der Steuer infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeutet, die Möglichkeit des Steuererlasses vorsieht (§ 230 StG; Art. 167 DBG). Abgesehen vom Institut des Steuererlasses hat der Staat im Bereich des Steuerrechts weder das Recht noch die Pflicht, zur Schuldensanierung einer Privatperson beizutragen. Ob die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen des Steuererlasses erfüllen, ist auf entsprechendes Gesuch hin in einem separaten Verfahren zu prüfen, nachdem die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen ist.