finanziellen Mittel verfügt, um die daraus erwachsenden Steuern zu bezahlen. Würde der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, dürfte bei Personen, die überschuldet sind, nie eine Einkommenssteuer erhoben werden. In der Konsequenz würden Personen, die verschwenderisch mit ihrem Geld umgehen und einen überhöhten Lebensstandard führen, steuerlich bevorzugt behandelt.