7.3 Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Frage, ob etwas als steuerbares Einkommen qualifiziert, nicht von der Vermögenssituation der steuerpflichtigen Person abhängig ist. Wie in Erwägung II/5.2 dargelegt, stellt der Forderungsverzicht steuerbares Einkommen dar. Daran ändert nichts, dass die betreffende steuerpflichtige Person allenfalls nicht über die - 12 -