mindest nach kantonalem Recht – dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist, habe der Gesetzgeber in einer einigermassen vergleichbaren Konstellation erkannt und geregelt (§ 56 StG). 7.2 Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Art. 127 Abs. 2 BV besagt, dass jede Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und im Verhältnis zu ihren Mitteln zur Deckung der öffentlichen Ausgaben beitragen muss; die Steuerlast muss den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mitteln angepasst werden (BGE 142 II 197, Erw. 6.1).