Der Wegfall einer sehr hohen Schuld des Schuldners, die er objektiv nicht zurückbezahlen könne, werde mit der steuerlichen Erfassung dieses Vorgangs durch eine neue wiederum sehr hohe Schuld ersetzt, die der Schuldner erneut nicht bezahlen könne. Hier von einer Verbesserung des finanziellen Handlungsspielraums des Schuldners oder von einer Besteuerung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu sprechen, sei schlicht zynisch. Daran ändere auch der Hinweis im angefochtenen Urteil, dass in einem zweiten Schritt – nach Rechtskraft der Steuerforderung – ein Steuererlass beantragt werden könne, nichts, zumal der Ausgang eines allfälligen Steuererlassverfahrens sehr offen sei. Dass – zu-