Da der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit als zahlungsunfähig zu qualifizieren sei, weil er mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen nicht sämtliche gegen ihn gerichtete Forderungen begleichen könne, würden nur seine Mittel – und nicht auch diejenigen seiner Ehefrau – zur Begleichung der Steuerforderung im Zusammenhang mit dem Schuldenerlass zur Verfügung stehen. Der Wegfall einer sehr hohen Schuld des Schuldners, die er objektiv nicht zurückbezahlen könne, werde mit der steuerlichen Erfassung dieses Vorgangs durch eine neue wiederum sehr hohe Schuld ersetzt, die der Schuldner erneut nicht bezahlen könne.