Die Beschwerdeführenden hätten in der strittigen Steuerperiode fast Fr. 300'000 an Steuern zu bezahlen, obwohl ihnen gemäss Veranlagung gemeinsam (ohne Forderungsverzicht Bank D._____) lediglich Fr. 129'849 an steuerbaren Einkünften effektiv zugeflossen seien. Da der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit als zahlungsunfähig zu qualifizieren sei, weil er mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen nicht sämtliche gegen ihn gerichtete Forderungen begleichen könne, würden nur seine Mittel – und nicht auch diejenigen seiner Ehefrau – zur Begleichung der Steuerforderung im Zusammenhang mit dem Schuldenerlass zur Verfügung stehen.