7. 7.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass die Besteuerung eines Einkommens infolge Forderungsverzichts in stossender Weise dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche, weil der Beschwerdeführer durch den Forderungsverzicht keine tatsächlichen Mittel (Vermögenszugänge) erhalten habe, mit denen er in der Lage gewesen wäre die Bestreitung des Lebensaufwandes vornehmen zu können. Die Beschwerdeführenden hätten in der strittigen Steuerperiode fast Fr. 300'000 an Steuern zu bezahlen, obwohl ihnen gemäss Veranlagung gemeinsam (ohne Forderungsverzicht Bank D.___